Benutzeraccount

Unsere Satzung

by Gamingbanner


Die Satzung des Gamingbanner Vereins

Satzung des Gamingbanners

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Gamingbanner“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet sein Name „Gamingbanner e.V.“.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    4. Der Verein „Gamingbanner“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Vereinszweck

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSport im Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von eSport-Interessierten im deutschsprachigen Raum im Besonderen. Es soll die positive Wahrnehmung des „eSport“ mit seinen Disziplinen gefördert werden, um so eine Anerkennung als Sportart zu erreichen. Der elektronische Sport, ob als Freizeit-, Amateur- oder Profisport, soll verbreitet werden und es soll über Gefahren, sowie die vielfältigen Möglichkeiten aufgeklärt werden. Das gemeinsame eSport-Erlebnis soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. Dabei sollen das aktive Spielen, die Förderung der deutschsprachigen eSport-Gemeinschaft, sowie auch die Erwachsenenbildung betrieben werden.

    2. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

      1. Der Verein will die Kommunikation zwischen erfahrenen eSportlern und Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang und der Umgang mit dem elektronischen Sport erleichtert werden.

      2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch aktive Teilnahme an Turnieren und deren Organisation, öffentliche Veranstaltungen, regelmäßig stattfindende Treffen und Trainings, sowie die Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen.

      3. Der Verein will für die Durchführung dieses Vereinszwecks entsprechende Umgebungen bereitstellen.

      4. Der Verein will Öffentlichkeitsarbeit zum Thema eSport betreiben, sowie sich für die gesetzliche Gleichstellung des eSport zu Sport engagieren.

    3. Ebenso Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Pen-and-Paper-Rollenspielen, sowie artverwandte Tätigkeiten. Pen-and-Paper-Rollenspiele stellen eine Art des Rollenspiels dar, das üblicherweise von einer Spielleiterin oder einem Spielleiter und einer Spielergruppe gespielt wird. Die Gruppenmitglieder schlüpfen dabei in fiktive Rollen und werden in einem durch die Spielleitung vorgegebenen Szenario mit Konfliktsituationen und Problemen konfrontiert. Über Erfolg und Misserfolg einzelner Aktionen der Spielerinnen und Spieler entscheidet dabei ein festes Regelsystem.

    4. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

      1. Der Verein will Rollenspieltreffs (auch online) durchführen. Es ist geplant, dass regelmäßig auf speziell betriebenen Plattformen, oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, von erfahrenen Spielleitern Spiele angeboten werden, an denen teilgenommen werden kann.

      2. Der Verein will Veranstaltungen und Treffen, sogenannten Rollenspielcons, durchführen, eigenständig organisieren oder bei der Organisation unterstützen.

      3. Der Verein will Materialien für Spielerinnen und Spieler sowie für andere Interessierte bereitstellen.

    5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

    6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

    7. Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 dieser Satzung erhalten Mitglieder des Vorstandes, Inhaber von Vereinsämtern oder Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstandes zum Gegenstand hat.

§3 Rechtsgrundlagen

    1. Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.

    2. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.

    3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

    2. Der Verein besteht aus:

      1. Aktiven Mitgliedern: Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;

      2. Fördernden Mitgliedern: Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

      3. Ehrenmitgliedern: Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

      4. Probemitgliedern: Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als aktives Mitglied. 

    3. Der Antrag einer natürlichen Person auf Erwerb der Mitgliedschaft soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Antragstellers und eine E-Mail-Adresse enthalten. Anträge von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Erwerb der Mitgliedschaft haben den Namen, die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels- oder Vereinsregisternummer sowie das zuständige Registergericht zu enthalten. Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters.

    4. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    5. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (bspw. von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer einmonatigen Frist dem Vorstand schriftlich oder in Textform (E-Mail) mitgeteilt werden.

    6. Mitglieder sind verpflichtet Änderungen Ihrer Kontaktdaten schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet

      1. mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung;

      2. durch freiwilligen Austritt;

      3. durch Beendigung der Probemitgliedschaft;

      4. durch Streichung von der Mitgliederliste;

      5. durch Ausschluss aus dem Verein.

    2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder in Textform (E-Mail) übermittelte Erklärung, gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

    3. Das Probemitgliedsverhältnis kann jederzeit beidseitig während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

    4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

    5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

    6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

    1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

    2. Die Höhe der Beiträge sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.

    3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind:

      1. der Vorstand

      2. die Mitgliederversammlung

      3. Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegen dem Vorstand.

§8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Dabei vertreten jeweils einzelvertretungsberechtigt der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende besitzt keinerlei Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Ergänzung des Vorstandes um bis zu 4 Beisitzer möglich. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit.

    1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.

    2. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§9 Die Zuständigkeit des Vorstands

    1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

    2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

      1. Einberufung der Mitgliederversammlung

      2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

      3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

      4. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.

      5. Abschluss und Kündigung von Verträgen

      6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§10 Die Amtsdauer des Vorstandes

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt, auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit, bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

    2. Die Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 14 Abs. 6 Satz 6 dieser Satzung.

    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

    4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

    5. Wiederwahl ist zulässig.

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einberufungsberechtigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung ist zu Beginn jeder Vorstandssitzung zu wählen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist am Ende der Vorstandssitzung laut zu verlesen und von allen Teilnehmern auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen.

    2. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§12 Die Mitgliederversammlung

    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Fördernde und Probe- Mitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter ist jederzeit zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, was dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung angezeigt werden muss. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei Stimmen vertreten.

    2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

      2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

      3. Die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Abberufung

      4. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

      5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

      6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    3. Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingend anwesend sein. Stattdessen muss der Vereinsvorstand den Mitgliedern ermöglichen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Zu diesem Zweck werden folgende Lösungen eingesetzt und bereitgestellt:

      1. Es wird ein passwortgeschützter Sprach- und Chatbereich in der Sprachkonferenzsoftware „TeamSpeak“ eingerichtet, zu dem nur Teilnahmeberechtigte Zugang erhalten. Das nur für diesen Termin gültige Passwort hierfür wird den Teilnehmern spätestens einen Tag vor Beginn der Mitgliederversammlung, fernmündlich oder in Textform (E-Mail) mitgeteilt. Allen Teilnehmern wird die Verpflichtung auf erledigt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss halten.

      2. Wahlen/Abstimmungen:

        • Geheime Wahlen werden mit dem Onlinetool Slido durchgeführt und durch ein Bildschirmfoto, nach Beendigung der jeweiligen Wahl, protokolliert.

        • Offene Wahlen werden entweder per Chatnachricht oder durch Wortmeldung in o.g. Sprachkonferenzsoftware durchgeführt.

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden. Sie findet einmal jährlich statt.

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse gerichtet ist. Dies gilt auch und ausdrücklich für E-Mail-Adressen.

    3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, entscheidet die Mitgliederversammlung den Leiter.

    2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

    3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern er nichts anders bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Hand-, Chat- oder Wortmeldung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

    4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

    5. Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand beschlussfähig, soweit mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung anwesend ist.

    6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Vier-Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abwählen. Ein Nachfolger muss in der selbigen Versammlung bestimmt werden.

    7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

    8. Nach jedem Tagesordnungspunkt sollen die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern nicht zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter abweichend bestimmt, in Form eines Kurzprotokolls zu Protokoll gegeben werden. Zum Ende der Mitgliederversammlung wird das Protokoll laut verlesen und muss mindestens vom Versammlungsleiter, dem jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt werden. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

    1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

    2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§17 Kassenprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

§18 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 14 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. (Berlin), mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seines satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden.

§19 Salvatorische Klausel

    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

    2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

§20 Haftung

    1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.01.2021 errichtet und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.04.2021 geändert.